Arbeitsbericht NAB 22-33
Schutz von Grund- und Oberflächenwasser im Fall einer BEVA bei der Zwilag
Das Wesentliche in Kürze
Die vorliegende Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse wurde auf Ansuchen des Kantons Aargau erstellt und legt – ausgehend von einer Betrachtung aller zu berücksichtigender Störfälle und Naturgefahren – den Schwerpunkt auf die wasserinduzierten Gefährdungen. Dabei werden mögliche generelle sowie auch spezifische bauliche und technische Massnahmen zur Vermeidung möglicher Gefahren beschrieben und bewertet, insbesondere zum Schutz des Grundwassers.
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse- Die Durchführung einer umfangreichen, quantitativen Gefährdungsanalyse ergab, dass:
- das Grundwasser tief genug steht, sodass eine BEVA trocken gegründet werden kann
- ein extremer Anstieg des Grundwasserspiegels bis zur Gründung der BEVA und deren Untergeschoss äusserst selten ist und wenn, nur von kurzer Dauer
- eine Überflutung des Standorts durch die Aare ausgeschlossen werden kann
- eine klimatologische Gefährdung durch lokale Starkniederschläge und Murgänge ausgeschlossen werden kann
- Die Auslegung der BEVA berücksichtigt:
- dass von den Transport- und Lagerbehältern in die Endlagerbehälter ausschliesslich feste, wasserunlösliche Abfälle (verglaste Abfälle in Stahlkokillen und verbrauchte Brennelemente) umgeladen werden
- ein Mehrfachbarrierenkonzept, das unter allen Ereignissen und Einwirkungen den Einschluss der radioaktiven Stoffe und damit den Schutz des Grundwassers sicherstellt
- ein spezifisches, gestaffeltes Dichtungskonzept zum Schutz des Grundwassers, sodass kein Wasser ein- oder austreten kann
- Als Fazit kann festgestellt werden:
- Eine Überflutung des Standorts durch die Aare ist ausgeschlossen.
- Die BEVA wird sicher gegen Grundwasserspiegelanstieg und Oberflächenwasser ausgelegt.
- Der Schutz des Grundwassers wird u.a. durch ein spezifisches, gestaffeltes Dichtungskonzept zuverlässig sichergestellt.
- Die massive Auslegung der BEVA gegen Erdbeben und Flugzeugabsturz deckt andere allfällige Gefahren ab.
- Eine unzulässige Freisetzung von radioaktiven Stoffen kann ausgeschlossen werden.