Arbeitsbericht NAB 19-08

Sachplan geologische Tiefenlager Etappe 3: Vorschläge zur Konkretisierung der Oberflächeninfrastruktur der geologischen Tiefenlager Teil 1: Einführung und Grundlagen Teil 2: Standortspezifische Vorschläge

Ausgangslage und Auftrag (Teil 1)

Die radioaktiven Abfälle der Schweiz sind gemäss Kernenergiegesetz in geologischen Tiefenlagern zu entsorgen. Zur Festlegung eines Standorts bzw. der Standorte für geologische Tiefenlager in der Schweiz führt das Bundesamt für Energie (BFE) im Auftrag des Bundesrats das Sachplanverfahren geologische Tiefenlager (SGT) in drei Etappen durch. Im November 2018 wurde die zweite Etappe des Sachplanverfahrens durch den Bundesrat abgeschlossen und damit die dritte und letzte Etappe gestartet. Der Bundesrat hat entschieden, dass die drei Standortgebiete Jura Ost (JO), Nördlich Lägern (NL) und Zürich Nordost (ZNO) in Etappe 3 weiter zu untersuchen sind. Am Ende des Verfahrens steht die Festlegung des oder der Standorte sowie die Erteilung der Rahmenbewilligung für geologische Tiefenlager.

Für die Standortwahl und die Platzierung der Anlagenteile im geologischen Untergrund wurden im Sachplan und durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) sicherheitstechnische Kriterien und Vorgaben definiert. Auch die an der Oberfläche benötigte Oberflächeninfrastruktur (OFI) muss sicher gebaut und betrieben werden können. Bei der Platzierung der OFI können raum- und umweltplanerische Überlegungen und Interessensabwägungen der Standortregionen berücksichtigt werden. Dazu wurde im Sachplan die Regionale Partizipation für die Zusammenarbeit mit den Standortregionen etabliert.

Im Rahmen der zweiten Etappe des Sachplanverfahrens wurden hinsichtlich der Platzierung der OFI in einem ersten Schritt Standortareale für die Oberflächenanlage (OFA) gestützt auf die Zusammenarbeit mit den Regionen und Kantonen (Regionale Partizipation) bezeichnet. Der Bundesrat hat Räume zur Platzierung der Standortareale für die OFA als Zwischenergebnis im Sachplan festgelegt (BFE 2018a).

In der dritten Etappe geht es nun darum, in einem weiteren Schritt zusätzliche Elemente der OFI in Zusammenarbeit mit den drei verbleibenden Regionen festzulegen und als Gesamtsystem zu konkretisieren (vgl. Fig. 1-1). Ausgehend vom Bundesratsentscheid mit der Festlegung von Räumen zur Platzierung der Standortareale für die OFA als Zwischenergebnis werden nun zusätzlich die Areale für die Nebenzugangsanlagen (NZA) und deren Funktion festgelegt. Zudem können die Entsorgungspflichtigen gemäss Ergebnisbericht Etappe 2 (BFE 2018a) in Zusammenarbeit mit den Standortregionen und -kantonen die Platzierung der Verpackungsanlagen ausserhalb der Standortregion prüfen. In die Überlegungen sollen zudem weitere Elemente der OFI wie die Erschliessung sowie Installationsplätze einbezogen werden.

Mit der Einreichung des Rahmenbewilligungsgesuchs (RBG) wird die Nagra basierend auf dem sicherheitstechnischen Vergleich die Wahl des Standorts oder der Standorte für geologische Tiefenlager zur Prüfung einreichen. Damit werden auch der Zweck und die Grundzüge des Projekts (ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten an der Oberfläche) festgelegt und raumplanerisch gesichert – nach der Zusammenarbeit mit den Standortregionen und -kantonen.
 

Bemerkungen zum Bericht Teil 2

In Kapitel 5.1 des Berichtsteils 1 wird aufgezeigt, was die Nagra unter dem Begriff "Vorschlag zur Konkretisierung der Oberflächeninfrastruktur" versteht und wie diese Vorschläge aufgebaut sind. Die Vorschläge stellen den Ausgangspunkt für die Zusammenarbeit im Rahmen der Regionalen Partizipation im Sachplan geologische Tiefenlager (SGT) Etappe 3 dar. Sie stellen demnach noch keine Festlegungen im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager und auch noch keine vertiefte oder optimierte Planung dar. Zudem ist die Wahl der Standorte resp. des Standorts für geologische Tiefenlager ebenfalls noch ausstehend. Bei den Vorschlägen handelt es sich also um Optionen, die auch Regionen resp. eine Region betreffen können, in welchen später kein Tiefenlager gebaut wird. Die beschreibenden Texte in Teil 2 werden aus Gründen der Lesbarkeit jedoch nicht dem Status entsprechend im Konjunktiv geschrieben.

Im vorliegenden Berichtsteil werden aus Gründen der Überschaubarkeit nur Vorschläge für Kombilager dargestellt. Sowohl der Flächenbedarf und die Realisierungsdauer als auch die Aktivitäten vor Ort sowie die Auswirkungen für ein Standortgebiet sind im Falle eines Kombilagers am grössten und daher für die Diskussion abdeckend. Eine Beschreibung der Unterschiede zu einem HAA- und SMA-Lager sind in Berichtsteil 1, Anhang C zu finden. Damit lässt sich die Anzahl der Vorschläge übersichtlich darstellen. Aus demselben Grund werden bei allen Vorschlägen in den Phasenplänen die gleichen Phasendauern gemäss Teil 1, Kapitel 4.2 berücksichtigt, auch wenn geringfügige regionale Unterschiede anzunehmen sind.

Im vorliegenden Teil 2 des Berichts werden die Vorschläge geordnet nach Regionen beschrieben. Zuerst wird ein Überblick über die in der jeweiligen Region relevanten Elemente gegeben und eine übergeordnete Projektidee beschrieben. Danach folgt die eher kurzgehaltene Beschreibung der einzelnen Vorschläge. Ergänzende Informationen sind in den Anhängen D bis F enthalten. Die Informationen in den Anhängen erlauben eine vertiefte Beurteilung der Vorschläge und ermöglichen für spezifische Aspekte eine stufengerechte Diskussion. Letzteres betrifft insbesondere die raumplanerisch-umweltrechtliche Charakterisierung der betroffenen Areale sowie die Phasenpläne für jeden Vorschlag.